DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt

Fachgebiete

Allgemein
Abgaben-/Steuerrecht
Abrechnungsstreit
Agrarrecht
Agrargemeinschaften
Amtshaftungsrecht
Amtsmissbrauch
Anschlussgebühren
Arbeitsrecht
Ärztehaftpflicht
BAO
Bauvertragsrecht
Baurecht
Bauträgerrecht
Befehls-/Zwangsgewalt
Besitz
Bergrecht
Betriebsanlagenrecht
Bundesabgabenordnung
Dienstbarkeiten
Ehe-/Familienrecht
Eigentum
Energierecht
Enteignungsrecht
Erbrecht
Erbschaftssteuer
Exekutionsrecht
Forstrecht
Finanzausgleich
Fischereirecht
Gebühren
Gemeindeordnung
Gemeinderecht
Gemeindegut
Gesellschaftsrecht
Getränkesteuer
Gewährleistungsrecht
Gewerberecht
Gewerbepark
gewerbl.Gst-handel
Grenzstreit
Grundbuchsrecht
Grunderwerbsteuer
Grundrechte
Grundverkehrsgesetz
Grundzusammenlegung
Güter-/Seilwege
Haftungsfragen
Handelsrecht
Höferecht
Holz-/Streunutzung
Immoblien
Insolvenzrecht
Jagdrecht
Kaufverträge
Konsumentenschutz
Kraftwerke
Liegenschaftsrecht
Mängel
Marktordnungsgesetz
Mietrecht
Mietverträge
Milchkontingent
Mineralrohstoffgesetz
Naturschutzgesetz
Produkthaftung
Raumordnungsrecht
Sachverständigenhaftung
Schadenersatzrecht
Schenkungssteuer
Schenkungsverträge
Schiliftverträge
Spekulationssteuer
Steuerrecht
Strafrecht
Straßen-/Wegerecht
Straßenverkehrsordnung
Superädifikat
Teilwaldrechte
Treuhandschaft
Umgründungen
Umweltrecht
Unfallschäden
Unterhalt
Unternehmensrecht
Verdienstentgang
Vereinsrecht
Verfassungsrecht
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall
Verträge
Versicherungsrecht
Verwaltungsgerichtshof
Verwaltungsrecht
Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsverfahren
Vollstreckung
Wald-/Weideservituten
Wasserrecht
Wege-/Straßenrecht
Wasserkraftwerke
Wegehalterhaftpflicht
Werkverträge
Wohnrecht
Wohnungsverträge
Wohnungseigentumsrecht
Zivilrecht

Gemeindegut:

Als Gemeindegut bezeichnet man das im Eigentum einer Gemeinde stehende Sondervermögen, welches nicht nur den unmittelbaren Bedürfnissen der Gemeinde als solcher dient, sondern auch bestimmten Gemeindemitgliedern zur unmittelbaren Nutzung als Weide und zum Holzbezug.

Die Nutzungsberechtigten bilden meist zusammen mit der Gemeinde eine Agrargemeinschaft. Wer berechtigt ist, an der Nutzung des Gemeindegutes in welchem Verhältnis teilzunehmen, ist in Bescheiden (sogenannten "Regulierungsurkunden") geregelt, welche von der Agrarbehörde erlassen wurden. Diese Bescheide können von der Agrarbehörde auch wieder geändert werden.

Gemäß § 73 der geltenden Tiroler Gemeindeordnung ist die Gemeinde berechtigt, die auf dem Gemeindegut lastenden Nutzungsrechte  aufzuheben, wenn dies

Durch die Aufhebung der Nutzungsrechte verliert das Gemeindegut seine Eigenschaft als Sondervermögen und kann daher von der Gemeinde ohne weitere Rücksichtnahme auf allfällige Weide- oder Holzbezugsrechte für öffentliche Zwecke verwendet werden. Den Personen, die bisher auf der von der Aufhebung betroffenen Fläche nutzungsberechtigt waren, gebührt hiefür nur dann und nur insofern eine Entschädigung, wenn und soweit es ihnen nicht mehr möglich ist, den ihnen zustehenden Haus- und Gutsbedarf an Holz und Weidefutter im restlichen Gebiet zu decken.

Den Berechtigten steht eine Nutzung des Gemeindegutes nur insofern zu, als dies zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes nötig ist. Ein darüber hinaus verbleibender Nutzen steht der Gemeinde (als Eigentümerin des Gemeindegutes) zu.

Heute gibt es allerdings kaum noch Gemeinden, die über ein Gemeindegut im obigen Sinne verfügen. Vor allem in den 1950er und 1960er Jahren, hat die Tiroler Landesregierung den meisten Gemeinden ihr Gemeindegut widerrechtlich genommen.

Es ist (allenfalls abgesehen von wenigen Einzelfällen) nicht richtig, dass die Gemeinden das Eigentum am Gemeindegut freiwillig aufgegeben hätten. Selbst wenn dies jedoch irgendwo der Fall gewesen sein sollte, hätte die Tiroler Landesregierung einen solchen Vorgang nicht bewilligen dürfen, weil das Gemeindegut allen Gemeindebürgern gehörte und daher nicht an einige wenige verschenkt werden hätte dürfen.

Es ist auch nicht richtig, dass das Gemeindegut für die Gemeinden keinen Wert gehabt hätte.

Abgesehen davon, dass natürlich früher ein weit größerer Teil der Gemeindebürger in der Landwirtschaft tätig war als heute, ist es ist auch nicht richtig, dass das Gemeindegut Jahrhunderte lang den Bauern gehört hätte.

Im Gegenteil: Vor den von der Tiroler Landesregierung in den 1950er und 1960er Jahren (unter Missachtung der Rechtslage) erlassenen Bescheiden hat das Gemeindegut (die Allmende) nie den Bauern gehört, sondern immer der Allgemeinheit, nämlich zuerst der Dorfgemeinschaft, dann den Königen und Landesfürsten und schließlich wieder den Gemeinden.

Im Jahr 2005 haben sich die Gemeinde Neustift und einige andere Tiroler Gemeinden entschlossen, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um das ihnen widerrechtlich genommene Gemeindegut wieder zurück zu erhalten, oder zumindest an der Verwaltung und Nutzung des Gemeindegutes wieder so beteiligt zu werden, wie es im Hinblick darauf, dass ihr Eigentum daran in die örtlichen Agrargemeinschaften einbezogen wurde, angemessen wäre.

mehr