DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Gemeindegut:

Einst waren die Tiroler Gemeinden Eigentümerinnen großer Wälder, Almen und wertvoller Siedlungsgebiete im Tal. Diese bezeichnete man als Gemeindegut. Der Gemeinde Neustift gehörte z.B. eine Fläche von ca. 4.300 ha, das sind 43.000.000 m². Auf die Almen und Weideflächen durften und dürfen die Bauern des Dorfes jenes Vieh auftreiben, das sie auf ihrem Hof (mit dem Heu ihrer Wiesen und Felder) überwintert hatten. Außerdem durften und dürfen die alteingesessenen Familien des Dorfes nach altem Herkommen so viel Holz aus den Gemeindewäldern holen, wie sie zum Heizen, zur Instandhaltung (Erneuerung) ihrer Gebäude und Zäune benötigten (Haus- und Gutsbedarf). Das restliche Holz und alle anderen Nutzungen und Erträge dieser Gründe standen der Gemeinde zu. Wenn die Gemeinde z.B. eine Schule, ein Feuerwehrhaus oder ein Gemeindeamt baute, wurde meist eine größere Menge Holz geschlägert und verkauft, um die Finanzierung zu erleichtern. Von Zeit zu Zeit wurden Baugründe an einheimische Familien zu günstigen Preisen abgegeben.

Dass ein Teil der Gemeindebürger das Recht hatte, das Gemeindegut für seine Bedürfnisse zu nutzen und der Rest der Bevölkerung (verkörpert durch die Gemeinde) sich mit dem begnügen musste, was nach Deckung der Nutzungsvorrechte noch übrig blieb, wurde teilweise als ungerecht angesehen. Zwar wurden die Nutzungsrechte noch respektiert, doch drohte die Stimmung zu kippen. Mit einer Mehrheit von nur 7:6 Stimmen lehnte der Verfassungsgerichtshof 1925 einen Antrag auf Aufhebung der Nutzungsvorrechte am Gemeindegut ab. Sechs von sieben Richtern des Verfassungsgerichtshofes sahen also schon vor fast hundert Jahren in den Nutzungsrechten am Gemeindegut Standesvorrechte, die gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verstießen. 1928 wurde eine Bestimmung in die Gemeindeordnung aufgenommen, wonach die Gemeinde berechtigt war, die Nutzungsrechte am Gemeindegut aufzuheben, wenn bestimmte Gemeindeinteressen dies erforderten. Eine Entschädigung war nur zu leisten, wenn die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten nicht mehr ausreichten, um den Haus- und Gutsbedarf der seit alters her am Gemeindegut Nutzungsberechtigten zu decken. Früher gab es innerhalb der Gemeinden weitere Gebietseinteilungen. Viele Gemeinden untergliederten sich in Fraktionen. Auch die Fraktionen wiesen oft noch weitere Bestandteile (Ortschaften, Weiler etc.) auf. Diese Gemeindebestandteile wurden nach außen durch den Bürgermeister vertreten, wiesen aber eine nur wenig ausgebildete innere Struktur auf. Manchmal gab es einen eigenen Fraktionsvorsteher und eine eigene Fraktionskasse, manchmal wurden die Fraktionsfinanzen von der Gemeindeführung mitverwaltet. Manche Wälder, Almen und Weidegründe im Tal gehörten Fraktionen oder Ortschaften und stellten somit innerhalb des Gemeindevermögens ein "Sondervermögen" dar.

1938 wurden dann die Fraktionen und alle anderen Untergliederungen innerhalb der Gemeinde aufgelöst und mit der Gesamtgemeinde vereinigt. Damit gingen einerseits die Wälder, Almen und Weideflächen der Fraktionen ins Eigentum der Gesamtgemeinde über. Andererseits übernahm die Gesamtgemeinde aber auch alle Aufgaben, die früher von diesen Fraktionen besorgt worden waren, so zum Beispiel die Errichtung und Instandhaltung von Wegen und Straßen, Wasserleitungen, Schulen etc.

Somit bestand im Bezug auf das Gemeindegut ein mehrfaches Konfliktpotenzial: Da die Nutzungsrechte vielfach als ungerecht empfunden wurden, fürchteten die daraus Begünstigten, diese Vorrechte könnten früher oder später entweder vom Verfassungsgerichtshof oder vom Gesetzgeber aufgehoben werden. Weiters fürchteten die Nutzungsberechtigten, ihre Rechte könnten durch das Wachstum der Bevölkerung oder durch Maßnahmen der Gemeindeführung geschmälert werden. Wenn die Gemeinde einen Teil des Gemeindeguts zu Gemeindezwecken in Anspruch nahm, etwa eine größere Menge Holz schlägerte, um ein Gemeindebauvorhaben teilweise zu finanzieren, äußerten manche Nutzungsberechtigten sofort die Sorge, für sie bleibe nicht mehr genug Holz übrig. Ähnliche Ängste wurden mitunter geäußert, wenn in Gemeindeweiden ein Siedlungsgebiet geschaffen wurde. Auch die Auflösung der Fraktionen wurde von manchen als "Enteignung" des Fraktionsgutes empfunden. Dass damit auch sehr kostenaufwendige Aufgaben auf die Gesamtgemeinde übergingen, wurde dabei meist übersehen bzw. wurde mitunter wahrscheinlich befürchtet, die Gesamtgemeinde könnte sich nicht ausreichend um die Bedürfnisse der aufgelösten Fraktionen kümmern.

Die NS-Bürokratie, der viel daran gelegen war, die Bauern auch in Österreich zu gewinnen, um ihrer Herrschaft eine stabile Basis zu geben, ergriff nun in diesen Konflikten - zumindest im Bezirk Lienz, der damals dem Gau Kärnten angegliedert worden war - sehr einseitig die Partei der Nutzungsberechtigten. Über Initiative von Dr. Wolfram Haller, dem damaligen Leiter der Agrarbezirksbehörde Lienz, einigten sich alle in Frage kommenden Behörden und Dienststellen dieses Bezirkes am 7. Juni 1939 anlässlich einer Sitzung bei der Kreisbauernschaft Lienz darauf, dass alle ehemaligen Fraktionsgüter und alle Gemeindegüter des Bezirkes ins Eigentum der Nutzungsberechtigten übertragen werden sollten. Zu diesem Zweck wurden in der Folge die Nutzungsberechtigten jeder Gemeinde (oder ehemaliger Fraktionen) zu sogenannten Agrargemeinschaften zusammen geschlossenen. Ihnen wurde dann jeweils in Schnellverfahren das Gemeindegut ins Eigentum übertragen. Eine fliegende Kommission besuchte pro Tag mehrere Gemeinden und verfügte jeweils, dass alle Wälder, Almen und Weidegründe im Tal, die diese Gemeinden besessen hatten, ins Eigentum solcher Agrargemeinschaften zu übertragen seien. Da im damaligen Einparteienstaat auch die Gemeindeführungen durch die NSDAP bestellt worden waren, hatte diese Kommission naturgemäß leichtes Spiel. In der Zeit zwischen 1938 und 1945 waren in Osttirol über 100 Agrargemeinschaften gegründet und ihnen das Gemeindegut (bzw. das ehemalige Fraktions- oder Ortschaftsgut) ins Eigentum übertragen worden.

Somit hätte nun denjenigen, denen vorher am Gemeindegut nur althergebrachte Nutzungsvorrechte (Weide- und Holzbezugsrechte) zustanden, alles gehört und den übrigen Gemeindebürgern nichts mehr.

Die Rechte eines Eigentümers gehen weit über jene eines Nutzungsberechtigten hinaus. Ihm stehen nicht nur (aber auch) die nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes verbleibenden Holzerträge zu, sondern z.B. auch der Jagdpachterlös, Schotterzinse, "Entschädigungszahlungen" für Sportanlagen (z.B. Schipisten und Lifte, Golfplätze etc.), Entgelte für die Verlegung oder für das Spannen von Leitungen sowie sonstige Bestandzinse und Verkaufserlöse zu.

Diejenigen, die ohnehin schon das fragwürdige Vorrecht besessen hatten, ihren gesamten Bedarf an Holz und Weidemöglichkeiten vor dem der übrigen Gemeindebürger decken zu können, hatten nun also anscheinend auch noch das Eigentum erhalten. Selbst in der NS-Zeit war diese Eigentumsübertragung gesetzwidrig.

Nach 1945 setzte die Tiroler Landesregierung das unter nationalsozialistischer Herrschaft in Osttirol begonnene "Werk" in Nordtirol mit großem Eifer fort.

Die Vorgänge liefen in den meisten Gemeinden nach einem ähnlichen Muster ab: Zuerst beschwerten sich einige Bauern bei der Agrarbehörde, einer Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, darüber, dass die Gemeindeführung in irgend einer Hinsicht auf die Interessen der Nutzungsberechtigten zu wenig Rücksicht nehme, und beantragten eine "Regelung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte". Dann erließ die Agrarbehörde einen Bescheid, in dem sie feststellte, jene Liegenschaften, die seit Menschengedenken im Eigentum der Gemeinde gestanden und die auch im Grundbuch als Eigentum der Gemeinde eingetragen waren, stünden im Eigentum einer Agrargemeinschaft. Diese Agrargemeinschaft wurde allerdings in den meisten Fällen erst von der Agrarbehörde neu gebildet und bestand dann im Wesentlichen aus den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten. Mitunter hatte auch die Gemeinde noch ein meist kleineres Anteilsrecht. Mitunter kam es vor, dass die Agrargemeinschaft, die mit einem solchen Bescheid als Eigentümerin des Gemeindegutes feststellt worden war, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht existierte. So wurde zum Beispiel in Neustift die Agrargemeinschaft mit Bescheid vom 30.04.1963 als Eigentümerin des Gemeindegutes festgestellt, aber erst mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.1964 gegründet.

Für eine solche Vorgangsweise gab es natürlich keinerlei gesetzliche Grundlage. Auch die Höchstgerichte entschieden mehrmals, dass das Gemeindegut nicht etwa den Nutzungsberechtigten gehört, sondern wahres Eigentum der Gemeinde sei (so z.B. der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1954 und der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1982). Trotzdem erließ die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz einen rechtswidrigen Bescheid nach dem anderen und übertrug so letztlich eine Fläche im Ausmaß von rund 2.300 km² ins Eigentum derartiger Agrargemeinschaften. 2.300 km² entspricht in etwa der Fläche Osttirols. Das sind zwei Milliarden Quadratmeter - ein Milliardenvermögen. Darüber hinaus wurde eine Fläche von ca. 1.300 km², die ebenfalls im Eigentum von Gemeinden stand (und noch immer steht), einer agrargemeinschaftlichen Verwaltung unterstellt. Auch in diesen Flächen wurden den Gemeinden oft alle oder fast alle Eigentümerrechte genommen. Oft wurden alle aus diesen Flächen erzielbaren Einnahmen den Agrargemeinschaften zugesprochen.

Die Gemeindevertreter ließen diese Bescheide in den allermeisten Fällen unangefochten, ob aus Eigennutz (viele Bürgermeister und Gemeinderäte waren selbst Mitglied einer Agrargemeinschaft und somit Nutznießer dieser rechtswidrigen Vorgänge) oder aus Parteidisziplin oder vielleicht auch aus Unwissenheit, sei dahingestellt. Manche Bürgermeister wehrten sich auch und verglichen die Vorgangsweise der Tiroler Landesregierung mit dem Kommunismus. Genützt hat das meist auch nichts. Meist wurde dann mit weiteren Verfahrensschritten ein oder zwei Legislaturperioden zugewartet, bis wieder ein Bürgermeister gewählt wurde, mit dem die Landesregierung leichteres Spiel hatte.

Oft wurde auch wertvolles Bauland ins Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen. So zum Beispiel das folgende Gebiet, das früher der Gemeinde Mieming gehörte. Dieses Baugebiet steht jetzt im Eigentum zweier Agrargemeinschaften und hat ein Ausmaß von ca. 1400 m * 500 m. Somit handelt es sich um eine Fläche von ca. 70 ha. Rechnet man nur € 200,-- /m² ergibt sich allein aus dieser Fläche ein Wert von € 140 Mio.

Plan des Siedlungsgebietes Obermieming - Barwies

2008 entschied der Verfassungsgerichtshof in einem die Gemeinde Mieders betreffenden Erkenntnis, die Übertragung des Gemeindeguts an Agrargemeinschaften sei "offenkundig verfassungswidrig" gewesen, doch habe die Gemeinde dadurch ihr Recht auf den Vermögenswert dieser Liegenschaften (auf den sogenannten "Substanzwert") nicht verloren. Jene Rechte, die die Gemeinde früher als Alleineigentümerin dieser Flächen gehabt hätte, stünden ihr jetzt als Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft, also in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Agrargemeinschaft, zu.

Als Reaktion auf dieses Erkenntnis beschloss der Tiroler Landtag am 17.12.2009 ein Gesetz, wonach der sogenannte "Substanzwert" des Gemeindegutes, also alles außer die althergebrachten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, der Gemeinde zusteht. Dieses Gesetz hatte jedoch einen ganz entscheidenden Haken: Nach außen hin blieb weiterhin die Agrargemeinschaft Eigentümerin dieser Gründe, bzw. darüber verfügungsberechtigt. Die Vertreter der Agrargemeinschaft werden von den Nutzungsberechtigten (die jetzt zu Mitgliedern der Agrargemeinschaft geworden sind) gewählt. Diese allein sind auf den Konten der Agrargemeinschaften zeichnungsberechtigt. Die meist bäuerlichen Funktionäre der Gemeindegutsagrargemeinschaften weigern sich in aller Regel, den Gemeinden das ihnen zustehende Geld auszuzahlen. In den Jahren von 2008 bis 2013 haben die Gemeindegutsagrargemeinschaften schätzungsweise € 150 Mio. eingenommen. Dieses Geld stünde den Gemeinden, also uns allen zu. Von diesen Einnahmen haben aber die Gemeinden bisher (nach einer Aussendung der ÖVP, die vielleicht immer noch viel zu hoch ist) nur etwa vier Millionen Euro bekommen. Der große Rest liegt entweder noch auf Agrar-Konten oder wurde zum Vorteil der Nutzungsberechtigten verwendet, etwa damit diese das ihnen zustehende Holz vollkommen gratis bekommen oder ihr Vieh im Sommer gratis auf die Alm treiben können usw. Damit widerspricht aber der derzeitige Zustand der Verfassung. Das Eigentumsgrundrecht würde es nämlich erfordern, dass der Staat den Gemeinden ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stellt, damit diese ihr Recht auf die Substanz des Gemeindeguts auch tatsächlich durchsetzen können.

Hätten die Gemeinden dieses Geld, könnten sie damit für die Bevölkerung sehr viel mehr tun als jetzt. So gibt es z.B. immer noch erhebliche Defizite in der Kinderbetreuung, bei den Angeboten für die Jugend, bei den Bildungseinrichtungen, bei den Verkehrsverbindungen, in der Seniorenbetreuung etc. Auch das Land Tirol ist indirekt geschädigt, da viele große Investitionsvorhaben von Gemeinden und dem Land Tirol gemeinschaftlich finanziert werden. Fehlt den Gemeinden das Geld, muss entweder das Land Tirol mehr zuschießen oder es kann das betreffende Vorhaben nicht bzw. erst später ausgeführt werden.

Aus diesem Grund wollte im Februar 2013 eine Mehrheit der Abgeordneten des Tiroler Landtages, nämlich alle außer jenen der ÖVP beschließen, dass das Gemeindegut wieder ins Eigentum der Gemeinden zurück übertragen wird.

Obwohl es sich beim Gemeindeguts-Rückübertragungsgesetz nur um ein sogenanntes "einfaches Gesetz" handelt, das mit einer einfachen Mehrheit im Landtag beschlossen werden hätte können, kam es nicht zu einem Gesetzesbeschluss, weil sich Landtagspräsident Herwig van Staa (ÖVP), dessen Familienangehörige vom Gemeindeguts-Rückübertragungsgesetz betroffen wären, ganz einfach geweigert hat, den von der Mehrheit der Abgeordneten unterschriebenen Gesetzesantrag auf die Tagesordnung zu setzen.

Nach der Landtagswahl 2013 regiert bekanntlich eine schwarz-grüne Koalition. Entgegen den von den Grünen vor der Wahl abgegebenen Ankündigung, soll nun die Rückübertragung nicht beschlossen werden. Statt dessen soll es ein angeblich gleichwertige Ersatzlösung geben. Die wenigen Details, die bisher über die beabsichtigte Regelung bekannt wurden, geben Anlass zur Skepsis: Bei etwa 2/3 der betroffenen Fläche würde sich gar nichts ändern. Das dritte Drittel der ehemaligen Gemeindeflächen soll von Agrargemeinschaften verwaltet werden, die nun einen weiteren "Chef", einen sogenannten "Substanzverwalter" bekommen sollen. Man wird feststellen, dass diese Lösung nicht funktioniert. Dieses Nichtfunktionieren wird man dann vermutlich zum Anlass nehmen wollen, im Wege sogenannter Hautteilungen (oder jetzt geschönt: "vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen") den Großteil dieser Flächen den Gemeinden endgültig zu nehmen.

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