Wenn der Staat Österreich, ein Land oder eine Gemeinde bei der Ausübung der sogenannten Hoheitsgewalt einen Fehler macht, der eigentlich nicht passieren dürfte, und dadurch jemandem einen Schaden zufügt, hat der Geschädigte zumindest mitunter Anspruch auf Ersatz dieses Schadens. Diese Haftung des Staates (eines Landes oder einer Gemeinde) bezeichnet man als "Amtshaftung. Dass und unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche entstehen können, erkläre ich natürlich immer wieder einmal Klienten. Konkrete Amtshaftungsprozesse habe ich nur vereinzelt geführt (und zwar jeweils als Vertreter einer beklagten Gemeinde). Da nur wenige Abweichungen zum normalen Schadenersatzrecht bestehen, bedarf es für die Vertretung in derartigen Prozessen keine besonderen Spezialkenntnisse aus dem Amtshaftungsrecht. Meine Kenntnisse aus dem Verwaltungsrecht erleichtern mir allerdings eine Vertretung in diesem Zusammenhang, weil einem Amtshaftungsanspruch ja häufig der Vorwurf zugrunde liegt, es habe eine Behörde eine Verwaltungsvorschrift verletzt. Ob eine Entscheidung eines Gerichts fehlerhaft ist, muss ich sehr oft beurteilen, weil ich ja meine Klienten über die Chancen und die Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels aufklären muss. Allerdings kann nicht wegen jeder Entscheidung, die von einem Gericht höherer Instanz aufgehoben oder abgeändert wird, schon ein Amtshaftungsanspruch erhoben werden.