§ 302 des österreichischen Strafgesetzbuches lautet:
"Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, [oder]... einer Gemeinde ... als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen".
Amtsmissbrauch ist - wie jede gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist - ein Verbrechen.
1. Wegen Amtsmissbrauch kann nur bestraft werden, wer Beamter im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) ist. Das ist gemäß § 74 Ziffer 4 StGB jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde usw. als deren Organ (allein oder mit anderen) Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist. Es kommt also zum Beispiel nicht darauf an, ob jemand für seine Tätigkeit bezahlt wird. Beamte im Sinne des StGB sind daher zum Beispiel auch: ein Bürgermeister, ein Mitglied eines Gremiums, dem "Amtsgewalt" zusteht, wie zum Beispiel ein Mitglied eines aus mehreren Richtern bestehenden Senats, ein Mitglied einer Prüfungskommission oder ein Gemeinderat, aber auch zum Beispiel ein Jagdaufseher.
2. Damit jemandem Amtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist ein sogenannter Schädigungsvorsatz erforderlich: Ein solcher Vorsatz wird von der Rechtssprechung schon dann angenommen, wenn jemand in Kauf nimmt, dass der im öffentlichen Interesse liegende Zweck einer von ihm missachteten Vorschrift in einem konkreten Fall nicht erreicht werden kann.
3. Es muss ein wissentlicher Missbrauch geschehen. Dies ist dann der Fall, wenn Vorschriften bewusst missachtet werden. Wenn sich jemand nur irrt, oder sich rechtlich nicht genügend auskennt, liegt kein Amtsmissbrauch vor. In diesem Fall schützt Unwissenheit ausnahmsweise vor Strafe. Amtsmissbrauch kann auch dadurch geschehen, dass ein Beamter etwas nicht tut, das er tun sollte, jedoch nur, wenn ihm bewusst ist, was eigentlich seine Pflicht wäre.
4. Es muss die Befugnis missbraucht werden, im Namen des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen. Tätigkeiten, die auch eine Privatperson verrichten könnte, und zu denen dem Beamten seine Funktion nur die Gelegenheit bietet, sind keine Amtsgeschäfte.
Mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauches ist zum Beispiel ein Bürgermeister sehr bald konfrontiert, wenn er die Bestimmungen der Bauordnung nicht peinlich genau einhält, wobei es oft genug auch unberechtigte Anzeigen gibt, die einfach aus Ärger gemacht werden. Als Verteidiger beschuldigter Bürgermeisters habe ich jeweils versucht, die Vorwürfe schon in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu widerlegen. So ist es meist gar nicht zu einer Anklage gekommen. Dadurch haben auch die Medien nichts erfahren.