DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Baurecht:

In den ersten Jahren meiner Berufslaufbahn war ich überwiegend mit der Vertretung einer Baufirma beschäftigt. Hauptsächlich ging es dabei um Abrechnungsfragen, Mängel (bzw. Schadenersatz) manchmal auch um Pönale. Seither habe ich eigentlich immer Baufirmen und Baufirma und Bauträger bei Rechtsstreitigkeiten vertreten und habe für diese Verträge gemacht bzw. überprüft und zwar sowohl solche, mit denen Baugrundstücke angekauft wurden, als auch solche, mit denen Wohnungen oder Reihenhäuser verkauft wurden, also Bauträgerverträge und solche über schon fertige Objekte sowie Wohnungseigentumsverträge, Treuhänderverträge, Dienstbarkeitsverträge etc.

Außerdem war ich schon oft mit Fragen der Tiroler Bauordnung, der Technischen Bauvorschriften und des Tiroler Raumordnungsgesetzes befasst und zwar sowohl im Auftrag von Bauwerbern, als auch in Vertretung von Anrainern aber auch im Zuge der Beratung von Gemeinden.

Als "Baurecht" bezeichnet man auch das verbücherbare Recht, ein Gebäude auf fremden Grund zu errichten und zu erhalten. Seit einigen Jahren kann an einem Gebäude auf fremden Grund sogar Wohnungseigentum begründet werden. Auch dafür habe ich Verträge erstellt. Zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses habe ich Vor- und Nachteile eines Baurechts im Vergleich mit denen eines ähnlichen Rechtsinstitutes, nämlich eines Superädifikats geprüft und den Vertragsteilen erläutert.

Schließlich ist auch noch zu erwähnen, dass noch eine ganze Reihe anderer Rechtsvorschriften gibt, welche die Baubranche betreffen, so etwa das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitnehmerschutzgesetz und die Bauarbeiterschutzverordnung, die Verordnung über die Trennung der  bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, das Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, ferner zahlreiche Normen, die teils unmittelbar durch Rechtsvorschriften als verbindlich erklärt wurden, teils als "Stand der Technik" vom jeweiligen Auftraggeber vorausgesetzt werden dürfen. Sodann gibt es noch zahlreiche gesetzliche Regelungen, die vor allem den Tiefbau betreffen, so etwa das Wasserrechtsgesetz 1959 samt zahlreichen Nebengesetzen, betreffend die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen, Kraftwerken und Kanälen, die diversen Straßengesetze für die Errichtung von Wegen und Straßen, das Starkstromwege- Landes- und Bundesgesetz für die Errichtung von Stromleitungen, das Gaswirtschaftsgesetz für die Errichtung von Erdgasleitungen, das Mineralrohstoffgesetz für Schotter- und Kiesgruben und für Bergwerke, das Eisenbahngesetz für den Bau von Eisenbahnen, das Seilbahngesetz für den Bau von Gondelbahnen, Sesselbahnen und Schleppliften etc. und natürlich die Gewerbeordnung für die Errichtung alle jener gewerblicher Anlagen, für die es keine Spezialgesetze gibt. Selbstverständlich kenne ich den Inhalt dieser Gesetze nicht zur Gänze auswendig. Aber er ist mir zumindest soweit bekannt, dass ich weiß, wann ich was wo nachschauen muss.

siehe auch Bauvertragsrecht