Aktuelles:
Erkenntnis Mieders II
Mit Erkenntnis vom 28.02.2011, B1645/10, wies der
Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde der Agrargemeinschaft Mieders ab. Darin hat der VfGH unter anderem folgende Rechtssätze formuliert:
- Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010
über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setze die bescheidförmige Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes voraus,
trifft nicht zu: Das Gesetz sieht eine bescheidförmige Feststellung, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück -
hier eines gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 - ist, nur für den Zweifelsfall vor (vgl. § 33 Abs. 6
Satz 1 TFLG 1996). Die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" hängt aber allein vom Vorliegen
der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid nach § 33 Abs. 6 Satz 1 TFLG 1996 hätte nicht
konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung.
- Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 bereits ausgesprochen, dass die
beschwerdeführende Agrargemeinschaft aus atypischem Gemeindegut hervorgegangen ist. Dieser Ausspruch war Gegenstand der
rechtlichen Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes, mithin Ausdruck seiner Rechtsanschauung, an die die Verwaltungsbehörden
gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden sind.
- Folgte man der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, so würde dies dazu führen, dass die bloße
Behauptung eines dem jeweils angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmangels es erlauben würde, einem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes jede Bindungswirkung abzusprechen. Dies aber wäre nicht nur mit § 87 Abs. 2 VfGG unvereinbar,
sondern darüber hinaus mit der Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit im System des rechtsstaatlichen Grundprinzips der
österreichischen Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen (vgl. dazu auch VfSlg. 4126/1961).
- Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit
Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 als "Gemeindegutsagrargemeinschaft" zu behandeln, aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Mit Blick auf § 87 Abs. 2 VfGG ist sie vielmehr geboten. Die behauptete Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem
Gesetz hat daher nicht stattgefunden.
- Im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 wurde ausgesprochen, dass der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende
Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zusteht und das Substanzrcht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft
zur Geltung gebracht werden können muss. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verfassungsgerichtshof für sachlich
gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Mitwirkung der substanzberechtigten Gemeinde an den Sitzungen der Organe einer
Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 anordnet (§ 35 Abs. 7 Satz 1 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010).
- Auch gegen die Regelungen, denen zufolge substanzwertrelevante Organbeschlüsse nur mit Zustimmung der Gemeinde gefasst
werden können (Satz 2), hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot. Die
beschwerdeführende Agrargemeinschaft vernachlässigt in ihrer gegenteiligen Argumentation den Umstand, dass der Substanzwert
ausschließlich der Gemeinde zusteht (vgl. bereits VfSlg. 18.446/2008). Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen
demgegenüber in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts der Gemeinde ist
daher sachlich gerechtfertigt.
- Dass - wie die beschwerdeführende Agrargemeinschaft vorbringt - durch § 35 Abs. 7 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 die
Eigentümerbefugnisse der Agrargemeinschaft, deren Rechtsposition auch den Schutz des Art. 5 StGG und des Art. 1 1.
ZPEMRK genießt (vgl. VfGH 10.12.2010, B 639/10, B 640/10), eingeschränkt werden, trifft zwar zu, ruft aber (auch) keine
Bedenken unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie hervor, weil der Substanzwert in den Fällen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2
TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 stets der Gemeinde zugeordnet ist. Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des
Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantiegeschützte Rechtsposition dar, die auch das
subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet
(Korinek, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfas-sungsrecht III [Loseblatt 2002] Art. 5 StGG
Rz 26 aE; vgl. auch EGMR 24.6.1993, Fall Papamichalopoulos, Appl. 14.556/89, Z 39 ff.). Es ist daher verfassungsrechtlich
geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und
Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig
vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).
- [Agrargemeinschaften] sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art. 120a ff. B-VG.
- Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet schließlich, dass das Entnahmerecht der Gemeinde gleichheitswidrig sei,
weil der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 ausgesprochen habe, dass der Substanzwert über Anteilsrechte
festzumachen sei, demgegenüber der Gesetzgeber aber nunmehr Erträge aus dem Substanzwert in gleichheitswidriger Weise der
Gemeinde zugewiesen hae. Dazu genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 nicht nur
davon gesprochen hat, dass das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden
können muss, sondern auch, dass der "Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich
erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt," der Gemeinde zusteht. Wenn daher gemäß § 36 Abs. 2 TFLG
1996 idF LGBl. 7/2010 Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in einem zweiten
Rechnungskreis zu führen sind und die aus diesem Rechnungskreis erfließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde
zugewiesen werden und von dieser entnommen werden können, so trägt diese Regelung lediglich den in der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien Rechnung. Auch unter diesem Aspekt ist die Regelung des § 36 Abs. 2 TFLG
1996 idF LGBl. 7/2010 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Auch der behauptete Verstoß des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 gegen Art. 120c B-VG liegt nicht vor: Diese
Vorschrift enthält keine Regelung der Organbildung oder der Finanzierung der Aufgaben der Agrargemeinschaft und kann dahr
nicht gegen Art. 120c Abs. 1 oder 2 B-VG verstoßen. Sie verletzt aber auch nicht Art. 120c Abs. 3 B-VG: Wenn die
beschwerdeführende Agrargemeinschaft der Sache nach behauptet, sie könne über den Substanzwert (bzw. Erträgnisse aus dem
Substanzwert) nicht mehr verfügen, übersieht sie neuerlich, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht (vgl. VfSlg.
18.446/2008 sowie § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 und dazu VfGH 10.12.2010, B 639/10, B 640/10) und dieser Umstand
Einschränkungen der Verfügungsbefugnisse der Agrargemeinschaft als bloß formale Eigentümerin nicht nur rechfertigt, sondern
sogar erfordert. Ein Verstoß gegen Art. 120c Abs. 3 B-VG ist darin nicht zu erblicken.
Erkenntnis von Langkampfen
Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, B639/10 und B640/10
bestätigte der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Tiroler Landesagrarsenates, worin dieser entschieden hatte, es handle sich
beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen (nicht jedoch auch bei den nach der Regulierung erworbenen Grundstücken
dieser Agargemeinschaft) um Gemeindegut. Unter anderem hat der VfGH folgende Rechtssätze formuliert:
- Der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut [ist] als Surrogat ihres ursprünglichen
(durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls
Eigentum im Sinne des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZPEMRK (VfSlg. 18.446/2008).
- In gleicher Weise genießt die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft den Schutz des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZPEMRK.
Sie ist in Ansehung der von der Regulierung erfassten Liegenschaften im Sinne des § 431 ABGB als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Tatsache der Eintragung begründet zugleich die – widerlegbare, aber vorliegend nicht widerlegte – Vermutung, dass die Eintragung
auf einem gültigen Titel beruht (vgl. OGH 30.4.1996, 5 Ob 2036/96i; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 [2006] 352).
- Dass der Gemeinde bei Vorliegen der (...) Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 TFLG idF LGBl. 7/2010 der
Substanzwert an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück zusteht, ändert nichts daran, dass der Agrargemeinschaft Eigentum zugeordnet
ist, zu dessen Schutz sie sich auf Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZPEMRK berufen kann (vgl. auch EGMR 24.6.1993, Fall Papamichalopoulos,
Appl. 14.556/89, Z 39 ff.).
- An die Feststellung,
dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft um "Gemeindegut" im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 handelt, ist von Gesetzes wegen die Rechtsfolge geknüpft, dass der Substanzwert
an diesen Grundstücken der Gemeinde zusteht (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 in der unter 2.1.
konkretisierten Auslegung).
- Wenn die Agrargemeinschaft die behördliche Feststellung beantragt, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des
Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, so kommt es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung an,
weil die dieses Erkenntnis tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen die Übertragung von Eigentum einer (politischen)
Gemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung zum Ausgangspunkt haben.
- Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung
zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen. Maßgebliche Bedeutung wird – schon allein im Hinblick
auf § 431 ABGB (Intabulationsprinzip) – regelmäßig dem Grundbuchsstand beizumessen sein. Weiters ist allerdings einerseits
zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können, und andererseits, dass die Verbücherung agrarischer
Operationen nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind
(so auch OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03k; ebenso in Bezug auf Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften VwGH 8.7.2004, 2003/07/0087),
weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.
Vor allem in Fällen wie diesem sind für die Klärung der Eigentumsverhältnisse – worauf die beschwerdeführende
Agrargemeinschaft selbst hinweist – auch Dokumente von rechtlicher Bedeutung, die der Grundbuchseintragung zugrunde
liegende oder auch andere, gegebenenfalls länger zurückliegende Erwerbsvorgänge beurkunden. Der Verfassungsgerichtshof
tritt der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft daher nicht schlechthin entgegen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass
die von ihr im Verfahren relevierten Urkunden – namentlich die Urkunde über die angebliche Verleihung des
Heimweidegebiets an die "Gemeind und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen" im Jahr 1670 und die der Grundbuchsanlegung
zugrunde liegenden Urkunden – für die Beurteilung der Eigentumsfrage rechtliche Relevanz haben könnten. In derartigen
Fällen ist allerdings zunächst zu prüfen, ob vor der Regulierung ein Erwerbsvorgang zugunsten der politischen Gemeinde
stattgefunden hat. Für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Liegenschaften Gemeindegut im Sinne des
Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, ist in diesen Fällen die Feststellung früherer – vor dem letzten Erwerbsvorgang
liegender – Eigentumsverhältnisse entbehrlich.
Vor diesem Hintergrund ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde bei
ihrer Entscheidung vom Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, als dem der Regulierung
unmittelbar vorausgehenden, für die Eigentumsverhältnisse allenfalls relevanten Akt ausgeht. ... Die belangte Behörde
leitet aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, ab, dass mit diesem das
Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt wurde...
Die Behörde nimmt in diesem Bescheid für
die Bestimmung des Begriffs Gemeindegut ausdrücklich auf § 36 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungslandesgesetzes vom
6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, Bezug, dem zufolge zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus
einer bereits vollendeten Ersitzung, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
unterliegende Gemeindegut, bzw. Ortschafts-, Fraktionsgut zu zählen ist.
- Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach gegen die Feststellung der belangten
Behörde, dass [bestimmte, nach der Regulierung erworbene] Grundstücke [der Agrargemeinschaft] (...) nicht Gemeindegut
darstellen, und bringt dazu vor, dass "alle im Anfechtungsumfang
relevanten Liegenschaftserwerbe (...) aus Mitteln [erfolgten], die entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar aus der
Verwertung von zum Vermögen der Agrargemeinschaft gehörigen Gemeindegut generiert worden waren". Die bekämpfte
Entscheidung unterstelle im Umfang von noch zum Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten Gemeindegutsqualität nur insoweit, als die Gemeinde im erstmaligen Regulierungszeitpunkt
bereits grundbücherlicher Eigentümer der eingebrachten Liegenschaften gewesen sei. Soweit Liegenschaften der
Agrargemeinschaft allerdings erst später angeschafft worden seien, verneine die belangte Behörde die
Gemeindegutseigenschaft. Unberücksichtigt bleibe dabei, inwieweit sich in derartigem später angeschafften Vermögen der
Gegenwert veräußerten Gemeindegutes repräsentiere. Es erscheine als "denkunmögliche, jedenfalls aber willkürliche
Gesetzesanwendung", derartige Ersatzanschaffungen nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Aus diesen Gründen erachtet
sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des
Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes verletzt.
Nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 sind unter "Gemeindegut" Grundstücke zu
verstehen, die "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer
Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von
Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren". Es liegt auf der Hand, dass diese
Voraussetzung bei den [von der Agrargemeinschaft erst nach der Regulierung rechtsgeschäftlich erworbenen] Grundstücken
nicht gegeben ist. Jedenfalls aber liegt in der Annahme der
belangten Behörde, dass durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangte Liegenschaften
nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Gemeinde der Sache nach darauf abzielt, dass ihr
ein Anteil am Veräußerungserlös oder – nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften – ein Anteil
an diesen Liegenschaften zustehen müsse. Diese Frage betrifft indes eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen
der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Erkenntnis von Jerzens
Mit Erkenntnis
vom 5. März 2010, B984/09 und B997/09 gab der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde der Gemeinde Jerzens,
betreffend die im Hochzeiger-Schigebiet gelegene Tanzalpe statt. Die Tanzalpe stand im Eigentum der Gemeinde Jerzens
und wurde 1965 (zumindest grundbücherlich) ins Eigentum der Gemeinde Jerzens übertragen. Der Landesagrarsenat vertrat die Ansicht,
es handle sich bei dieser Alpe zwar um Gemeindegut, doch sei die Gemeinde trotzdem nicht Mitglied der Agrargemeinschaft. Damit hätte
die Gemeinde keine Möglichkeit gehabt, ihr Recht auf die Substanz ihres Gemeindegutes zur Geltung zu bringen. Nun hat der
Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Gemeinde sehr wohl Mitglied der Agrargemeinschaft ist, weil ihr früheres Eigentumsrecht durch
die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft in ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Tanzalpe umgewandelt worden sei.
Daher sei die Gemeinde auch Mitglied dieser Agrargemeinschaft.
Die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Tanzalpe, die behauptete, die Tanzalpe sei bis
1965 nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden, sondern habe nur den Eigentümern der weideberechtigten Bauernhöfe gehört, wurde abgelehnt.
Somit ist die Gemeinde Jerzens mit ihrer Ansicht im Recht, wonach es sich bei der Tanzalpe um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.
In Gemeindegutsagrargemeinschaft stehen die nicht aus der Land- und Forstwirtschaft stammenden Einnahmen der Gemeinde zu.
Dies betrifft bei der Tanzalpe vor allem die Zahlungen der Hochzeiger-Liftgesellschaft in der Höhe von jährlich mehr als € 100.000,--
Agrargesetznovelle vom Dezember 2009
Am 19.02.2010 ist die TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010
in Kraft getreten.
Hier die Erläuternden Bemerkungen
Wesentlicher Inhalt
- Gemeindeguts-Agrargemeinschaften haben zwei getrennte Rechnungskreise für Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
(Rechnungskreis I) und für die Einnahmen aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. Die Gemeinde
ist berechtigt in alle (also auch in die nur den Rechnungskreis I betreffenden) Aufzeichnungen und Belege jederzeit Einsicht zu nehmen.
Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.
- Im Grundbuch ist die Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" ersichtlich zu machen.
- Beschlüsse, die den Substanzwert bzw. dessen Nutzung betreffen, können nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden.
In derartigen Angelegenheiten kann die Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft auch Aufträge erteilen. Außerdem dürfen Grundstücke
des Gemeindegutes nur mit Zustimmung der Gemeinde verkauft oder dauernd belastet werden.
- Grundstücke, die im öffentlichen Interesse benötigt werden, sind der Gemeinde
auf deren Verlangen gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ins Eigentum zu übertragen.
Erkenntnis Obsteig
Mit Erkenntnis vom 5.12.2009, B995/09-17
hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, sein Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, betreffend die Gemeinde Mieders,
sei auch auf Teilwälder anzuwenden. Die Teilwaldberechtigten haben daher nur das Recht auf den Holzbezug,
während alle darüber hinaus möglichen Nutzungen und insbesondere ein über den Wert des Nutzungsrechtes hinausgehender Verkaufserlös
der Gemeinde zustehen.
Erkenntnis Mieders
Mieders: Erkenntnis des VfGH vom 11.6.2008, B464/07 = VfSlg. 18.446/2008
Brief der Liste Fritz an alle
Gemeinden - Kommentar zum Erkenntnis des VfGH vom 11.6.2008, B464/07
Unwissenheit schützt nicht vor Schaden
VfGH 8.6.2006 (Mieders): Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften waren
rechtswidrige Enteignung. Die Gemeinde muss für wichtige Fragen Fachleute heran ziehen.
Zur Geschichte der Gemeinden
Stellungnahme zum
Schreiben der Plattform Agrar vom 10.11.2008, der Beiratsempfehlung 02/08