DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt

Fachgebiete

Allgemein
Abgaben-/Steuerrecht
Abrechnungsstreit
Agrarrecht
Agrargemeinschaften
Amtshaftungsrecht
Amtsmissbrauch
Anschlussgebühren
Arbeitsrecht
Ärztehaftpflicht
BAO
Bauvertragsrecht
Baurecht
Bauträgerrecht
Befehls-/Zwangsgewalt
Besitz
Bergrecht
Betriebsanlagenrecht
Bundesabgabenordnung
Dienstbarkeiten
Ehe-/Familienrecht
Eigentum
Energierecht
Enteignungsrecht
Erbrecht
Erbschaftssteuer
Exekutionsrecht
Forstrecht
Finanzausgleich
Fischereirecht
Gebühren
Gemeindeordnung
Gemeinderecht
Gemeindegut
Gesellschaftsrecht
Getränkesteuer
Gewährleistungsrecht
Gewerberecht
Gewerbepark
gewerbl.Gst-handel
Grenzstreit
Grundbuchsrecht
Grunderwerbsteuer
Grundrechte
Grundverkehrsgesetz
Grundzusammenlegung
Güter-/Seilwege
Haftungsfragen
Handelsrecht
Höferecht
Holz-/Streunutzung
Immoblien
Insolvenzrecht
Jagdrecht
Kaufverträge
Konsumentenschutz
Kraftwerke
Liegenschaftsrecht
Mängel
Marktordnungsgesetz
Mietrecht
Mietverträge
Milchkontingent
Mineralrohstoffgesetz
Naturschutzgesetz
Produkthaftung
Raumordnungsrecht
Sachverständigenhaftung
Schadenersatzrecht
Schenkungssteuer
Schenkungsverträge
Schiliftverträge
Spekulationssteuer
Steuerrecht
Strafrecht
Straßen-/Wegerecht
Straßenverkehrsordnung
Superädifikat
Teilwaldrechte
Treuhandschaft
Umgründungen
Umweltrecht
Unfallschäden
Unterhalt
Unternehmensrecht
Verdienstentgang
Vereinsrecht
Verfassungsrecht
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall
Verträge
Versicherungsrecht
Verwaltungsgerichtshof
Verwaltungsrecht
Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsverfahren
Vollstreckung
Wald-/Weideservituten
Wasserrecht
Wege-/Straßenrecht
Wasserkraftwerke
Wegehalterhaftpflicht
Werkverträge
Wohnrecht
Wohnungsverträge
Wohnungseigentumsrecht
Zivilrecht

Aktuelles:

Erkenntnis Mieders II

Mit Erkenntnis vom 28.02.2011, B1645/10, wies der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde der Agrargemeinschaft Mieders ab. Darin hat der VfGH unter anderem folgende Rechtssätze formuliert:

Erkenntnis von Langkampfen

Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, B639/10 und B640/10 bestätigte der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Tiroler Landesagrarsenates, worin dieser entschieden hatte, es handle sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen (nicht jedoch auch bei den nach der Regulierung erworbenen Grundstücken dieser Agargemeinschaft) um Gemeindegut. Unter anderem hat der VfGH folgende Rechtssätze formuliert:

Erkenntnis von Jerzens

Mit Erkenntnis vom 5. März 2010, B984/09 und B997/09 gab der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde der Gemeinde Jerzens, betreffend die im Hochzeiger-Schigebiet gelegene Tanzalpe statt. Die Tanzalpe stand im Eigentum der Gemeinde Jerzens und wurde 1965 (zumindest grundbücherlich) ins Eigentum der Gemeinde Jerzens übertragen. Der Landesagrarsenat vertrat die Ansicht, es handle sich bei dieser Alpe zwar um Gemeindegut, doch sei die Gemeinde trotzdem nicht Mitglied der Agrargemeinschaft. Damit hätte die Gemeinde keine Möglichkeit gehabt, ihr Recht auf die Substanz ihres Gemeindegutes zur Geltung zu bringen. Nun hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Gemeinde sehr wohl Mitglied der Agrargemeinschaft ist, weil ihr früheres Eigentumsrecht durch die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft in ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Tanzalpe umgewandelt worden sei. Daher sei die Gemeinde auch Mitglied dieser Agrargemeinschaft.

Die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Tanzalpe, die behauptete, die Tanzalpe sei bis 1965 nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden, sondern habe nur den Eigentümern der weideberechtigten Bauernhöfe gehört, wurde abgelehnt.

Somit ist die Gemeinde Jerzens mit ihrer Ansicht im Recht, wonach es sich bei der Tanzalpe um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. In Gemeindegutsagrargemeinschaft stehen die nicht aus der Land- und Forstwirtschaft stammenden Einnahmen der Gemeinde zu. Dies betrifft bei der Tanzalpe vor allem die Zahlungen der Hochzeiger-Liftgesellschaft in der Höhe von jährlich mehr als € 100.000,--

Agrargesetznovelle vom Dezember 2009

Am 19.02.2010 ist die TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010 in Kraft getreten.

Hier die Erläuternden Bemerkungen

Wesentlicher Inhalt

Erkenntnis Obsteig

Mit Erkenntnis vom 5.12.2009, B995/09-17 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, sein Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, betreffend die Gemeinde Mieders, sei auch auf Teilwälder anzuwenden. Die Teilwaldberechtigten haben daher nur das Recht auf den Holzbezug, während alle darüber hinaus möglichen Nutzungen und insbesondere ein über den Wert des Nutzungsrechtes hinausgehender Verkaufserlös der Gemeinde zustehen.

Erkenntnis Mieders

Mieders: Erkenntnis des VfGH vom 11.6.2008, B464/07 = VfSlg. 18.446/2008

Brief der Liste Fritz an alle Gemeinden - Kommentar zum Erkenntnis des VfGH vom 11.6.2008, B464/07

Unwissenheit schützt nicht vor Schaden

VfGH 8.6.2006 (Mieders): Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften waren rechtswidrige Enteignung. Die Gemeinde muss für wichtige Fragen Fachleute heran ziehen.

Zur Geschichte der Gemeinden

Stellungnahme zum Schreiben der Plattform Agrar vom 10.11.2008, der Beiratsempfehlung 02/08