DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Reaktion der Tiroler Landesregierung und des Tiroler Landtages auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982:

Wer nun etwa meint, aufgrund dieses Erkenntnis hätte die Tiroler Landesregierung ihren Irrtum eingesehen und hätte überlegt, wie sie den durch ihre Fehlentscheidungen angerichteten Schaden mindern kann, irrt. 

Die Reaktion des Tiroler Landtages auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beschrieb Bauernbundobmann Anton Steixner in seiner Rede vor dem Tiroler Landtag am 29. Juni 2005 so (Sitzungsbericht Seite 18):

"Da hat also der Verfassungsgerichtshof das Flurverfassungsgesetz aufgehoben und der Landtag hat dann - ich habe mir das Protokoll herausgesucht - im Jahre 1983 eine Novelle beschlossen, aufgrund des Aufhebens des Verfassungsgerichtshofes, und hat nicht nur gesagt, dass das, was man bisher getan hat an Übertragung in Ordnung ist, sondern der hat dann auch noch gesagt, wir arbeiten gleich weiter...".

Gemäß Art. 30 der Tiroler Landesordnung (also der Verfassung des Landes Tirol) mussten alle Mitglieder des Tiroler Landtages unter anderem feierlich geloben, die Bundesverfassung einzuhalten. Dazu hätte auch gehört, einen Spruch des Verfassungsgerichtshofes zu respektieren, weil unter anderem eben in der Verfassung auch steht, dass in Österreich über die Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, ein unabhängiger Gerichtshof entscheidet und nicht jener Landtag, der das verfassungswidrige Gesetz selbst beschlossen hat. Wenn daher der Tiroler Landtag 1983 tatsächlich diesen von Bauernbundobmann Steixner behaupteten Beschluss so gefasst hätte, wie dieser es nun behauptet, so hätten die Landtagsabgeordneten damit nicht nur die Verfassung gebrochen, sondern auch noch ihren eigenen Eid. 

Aus dem Protokoll der Sitzung des Tiroler Landtages vom 16. Dezember 1983 ergibt sich allerdings keineswegs, dass der Landtag beabsichtigt hätte, sich über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder gar über die Verfassung hinweg zu setzen. Im Gegenteil: Aus dem dem Landtag damals vorliegenden Bericht des Rechts- und Gemeindeausschusses und des Land- und Forstwirtschaftsausschusses mussten die Abgeordneten vielmehr den Eindruck gewinnen, die ihnen zur Beschlussfassung vorgelegte Novelle beabsichtige sehr wohl, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1982, G35/81 ua umzusetzen.   

Anders hat sich freilich die Tiroler Landesregierung verhalten, die ja den Text der Novelle ausgearbeitet und den Landtag informiert hat. Diese hat dem Landtag einen Entwurf unterbreitet, der nach den von der Tiroler Landesregierung verfassten Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesvorlage das Ziel verfolgte: "...die bisherige Systematik und die bisherige Regelung möglichst weitgehend beizubehalten, um die Kontinuität der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis nicht plötzlich zu unterbrechen". 

Gleichzeitig wurde dem Landtag gegenüber die Rechtsgeschichte des Flurverfassungsrechtes völlig falsch dargestellt, indem die Tiroler Landesregierung wahrheitswidrig behauptete, der Bodenreformgesetzgeber sei seit 1883 stets von einer Selbstverwaltung der Nutzungsberechtigten ausgegangen. Ihm sei eine Selbstverwaltung mit grundbücherlichem Eigentum, nämlich die Bildung einer Agrargemeinschaft als Selbstverwaltungskörper mit Eintragung des Grundeigentums für diese Gemeinschaft als rechtlicher Nachfolgerin der alten bäuerlichen Realgemeinde anstelle der modernen politischen Gemeinde vorgeschwebt.

Mit dieser Darstellung wiederholte die Tiroler Landesregierung eine Behauptung, die der Verfassungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis VfSlg 9336/1982 als unrichtig beurteilt hatte: Dass die Gemeinden das Gemeindegut nicht im eigenen Namen, nicht in ihrer Eigenschaft als moderne politische Gemeinde sondern als Rechtsnachfolger der als "Realgemeinde" bezeichneten Gemeinschaft alteingesessener Bauern besitzen würden,  hatte die Tiroler Landesregierung ja schon 1981/82 im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch dieses Argument verworfen und ausgesprochen, dass diese von der Tiroler Landesregierung erhobene Behauptung "in der tatsächlichen Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze finde". Trotzdem wiederholte die Tiroler Landesregierung gegenüber dem Tiroler Landtag diese vom Verfassungsgerichtshof bereits verworfene und für falsch befundene Behauptung. Sie hat daher den Tiroler Landtag falsch informiert und hat dadurch vermutlich ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass der Landtag ein Gesetz beschlossen hat, welches das Ziel hatte, die bisherige - vom Verfassungsgerichtshof als völlig rechtswidrig erkannte - Verwaltungspraxis möglichst beizubehalten. 

Nur der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die von der Tiroler Landesregierung in den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle Nr. 18/1984 erhobenen Behauptungen nicht nur dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1982 sondern auch den Bestimmungen der zitierten Gesetze ( Teilungs- und Regulierungsgrundsatzgesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94/1883, dem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr.  61/1909, dem Flurverfassungslandesgesetz des Jahres 1935 und dem Flurverfassungslandesgesetz des Jahres 1952) widersprochen haben. 

So haben zum Beispiel § 3 des TRLG 1909, § 81 Abs. 3 des FLG 1935 und § 81 Abs. 3 FLG 1952 jeweils angeordnet, im Fall der Regulierung eines Gemeindegutes sollten nur die Bestimmungen der Gemeindeordnung (welche eine Verwaltung des Gemeindegutes durch die Gemeinde vorgesehen haben) ergänzt werden und auch das nur, soweit dies im Einzelfall erforderlich scheine. Keine Rede davon, dass dem Gesetzgeber schon seit 1883 die Selbstverwaltung oder gar eine Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Nutzungsberechtigten vorgeschwebt wäre. Tatsächlich ist erstmals in § 81 Abs. 3 FLG 1952 überhaupt von Selbstverwaltung die Rede, aber auch nach dieser Bestimmung hätte die Agrarbehörde nur dann die Selbstverwaltung anordnen dürfen, wenn sonst zu besorgen gewesen wäre, dass die bisherige Nutzung nicht mehr ruhig oder nicht mehr ungeschmälert ausgeübt werden könnte. Aber auch in § 81 Abs. 3 FLG 1952 wurde selbstverständlich nicht angeordnet, dass etwa das Eigentum an die Agrargemeinschaft zu übertragen wäre. 

Im Gegenteil:

Abgesehen von der hier nicht zur Debatte stehenden Teilung (bei der ein Teil des gesamten Gemeindegutes an die Nutzungsberechtigten übertragen würde, welche im Gegenzug auf die Nutzung des restlichen Gebietes vollständig verzichten mussten), gab es niemals eine Bestimmung, welche die Agrarbehörde dazu ermächtigt hätte, das Eigentum am Gemeindegut auf Agrargemeinschaften "zu übertragen". 

So bestimmte zum Beispiel § 12 des TRLG 1909 lediglich, dass den Agrarbehörden auch die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zustehe, welche zwischen den Teilgenossen über den Besitz oder das Eigentum an einzelnen Teilen agrargemeinschaftlicher Grundstücke entstünden. 

§ 38 des FLG 1935 und § 38 FLG 1952 lauteten: "Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustehen". 

Dass diese Bestimmungen die Agrarbehörde nicht dazu berechtigte, die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu ändern, hatte die Tiroler Landesregierung selbst wenige Monate zuvor im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof behauptet (vgl. die Wiedergabe der Äußerung der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis VfSlg 9336: "Die Tiroler Landesregierung meint, dass aus den in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen lediglich abzuleiten sei, dass Gemeindegut den Bestimmungen über die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterliege, ein Feststellungsbescheid aber keinesfalls die bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnisse ändere; die Bedenken des VfGH könnten sich daher gar nicht auf diese Bestimmungen beziehen, sodass hier die Präjudizialität zu verneinen sei"). Gegenüber dem Verfassungsgerichtshof behauptete also die Tiroler Landesregierung, die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes würden der Agrarbehörde gar keine Handhabe bieten, etwas an den Eigentumsverhältnissen zu ändern. Gegenüber dem Tiroler Landtag hingegen hat sie behauptet, den Schöpfern dieses Gesetzes sei schon seit 1883 vorgeschwebt, den Gemeinden das Eigentum am Gemeindegut wegzunehmen und es den Agrargemeinschaften zu übertragen. Die Tiroler Landesregierung hat also gegenüber dem Tiroler Landtag das Gegenteil dessen behauptet, was sie vorher im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof behauptet hat.

 

Eine mögliche Ursache dafür, dass der Tiroler Landtag 1983 die vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig aufgezeigte Benachteiligung der Gemeinden (und der von der Nutzung des Gemeindegutes ausgeschlossenen Gemeindebürger) nicht beseitigte, ergibt sich aus der Wortmeldung des Abg. Schweiger:

"Das Flurverfassungslandesgesetz ist in seiner Materie und in der Rechtsauslegung derart kompliziert, dass sich ein Nichtjurist, aber auch Juristen, die sich mit dieser komplizierten Materie befassen, nur ganz wenig auskennen. Ich darf zurückverweisen, als wir das erste Mal beisammen waren beim Landwirtschaftsausschuss, wo uns die Herren Hofrat Beck und Oberrat Dr. Lang über die Materie aufgeklärt haben. Da haben wir uns gewundert über das Fachwissen dieser Beamten. (Vizepräsident Lettenbichler: Und wie wenig wir wissen!) Sehr richtig Herr Vizepräsident ..."

Der Tiroler Landtag hat sich also auf die Tiroler Landesregierung verlassen und diese wiederholte immer noch eine Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Gemeindeguts, die Univ. Prof. Dr. Morscher schon 1982 als "teilweise absichtliche Verdunklung durch juristische Kunstgriffe" bezeichnet hatte und von der der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9336/1982 ausgeführt hatte, sie finde in der Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze. 

Trotzdem muss dem Landtag zumindest ansatzweise klar gewesen sein, wem diese Novelle nützte und wem sie schadete. Dies ergibt sich aus der Wortmeldung des Herrn Vizepräsidenten Lettenbichler am 16.12.1983 im Tiroler Landtag: 

"Hohes Haus! Die Gesetzesnovelle ist weitgehend eine sehr eigentumsfreundliche für den Landwirt, sie ist sicherlich nicht sehr für jenen Teil der Bevölkerung zu begrüßen, welcher nicht in das Privileg des Besitzenden gekommen ist, aber heute ist es doch so - ich glaube das kann man doch sagen - dass der Eigentümer des Waldes weitgehend nur mehr Betreuungsfunktionen hat, weil der Wald nach dem Forstgesetz offen zu halten ist und alle Bürger dieses Landes am Wald teilhaben können und sollen...."

Abgesehen davon, dass auch der Waldboden einen gewissen Verkehrswert hat, der bei der in Rede stehenden Fläche von rund 2.000 km² durchaus ins Gewicht fällt (berechnet man nur einen Euro pro m² ergibt sich immerhin ein Wert von 2 Milliarden EURO), finde ich es schon erstaunlich, dass damals im Landtag niemand erwähnt hat, dass es nicht nur um Wald geht, sondern auch um Baugründe, Schottergruben, Schilifte, Abfahrten, Jagdpacht etc. 

Jedenfalls hat der Landtag beschlossen, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen im wesentlichen unverändert wieder in Kraft zu setzen. Geändert wurden nur die Rechte, welche eine Gemeinde im Fall einer Teilung haben sollte, wobei diese Regelung in der Praxis kaum eine Bedeutung hatte, weil sie ja nur jenen Gemeinden zugute kommen sollte, die noch im Grundbuch als Eigentümerinnen ihres Gemeindegutes aufschienen, tatsächlich aber den meisten Gemeinden ihr Eigentum am Gemeindegut bereits rechtswidrig genommen worden war. 

Im Ergebnis hat daher der Tiroler Landtag keinerlei Anstrengungen unternommen, um die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigte gleichheitswidrige Benachteiligung der Gemeindebürger zweiter Klasse in einer spürbaren Weise zu beseitigen oder auch nur abzumildern. 

 

Wer (als gesetzes- und verfassungstreuer) Jurist das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1982, VfSlg 9336 liest, würde sich zumindest erwarten, dass die Tiroler Landesregierungen nach diesem Zeitpunkt keine Bescheide mehr erlassen hätte, in denen das Eigentum am Gemeindegut zugunsten von Agrargemeinschaften festgestellt wird. Doch auch dies traf nicht zu:

Mit Bescheid vom 29.10.1987 hat Hofrat Dr. Hubert Sponring, damals noch Sachbearbeiter der Agrarbehörde I. Instanz, heute Vorsitzender des Landesagrarsenats und damit höchster Agrarier im Land Tirol, neuerlich versucht, einer Tiroler Gemeinde das Gemeindegut wegzunehmen und zwar mit Argumenten, die alle bereits vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 9336 aus dem Jahr 1982 verworfen worden waren. 

In diesem Bescheid wurde zum Beispiel behauptet, Gemeindegut und Teilwäder würden einander ausschließen, obwohl der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ein Teilwaldgebiet, nämlich den sogenannten "Arzler Eggenwald" als Gemeindegut der Stadtgemeinde Innsbruck qualifiziert hat.

Weiters hat Hofrat Dr. Hubert Sponring im erwähnten Bescheid behauptet, eine Fraktion sei flurverfassungsrechtlich als Agrargemeinschaft anzusehen, obwohl der Begriff der Fraktion in den Gemeindeordnungen mindestens schon seit 1866 als Bezeichnung für einen dem Gemeinderecht unterliegenden Teil einer Gemeinde verwendet wird (siehe Fraktionsgut) und der Verfassungsgerichtshof in der schon mehrfach erwähnten Entscheidung VfSlg 9336 aus dem Jahre 1982 unmissverständlich klargestellt hat, dass 1938 die Fraktionen aufgehoben und deren Vermögen ins Eigentum der Gemeinden übergegangen ist.

Wieder wurde die völlig abwegige Behauptung wiederholt, 1948 als der betreffenden Fraktion das Eigentum am strittigen Gebiet aufgrund der allerhöchsten Entschließung vom 6.2.1847 übertragen worden sei, hätte die politische Gemeinde noch gar nicht existiert (siehe dazu Die Entwicklung des Gemeinderechts seit 1811).

Wieder wurde behauptet, Fraktionen seien unregulierte Agrargemeinschaften, obwohl der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 9336 klar ausgesprochen hatte: "Was ... zum Gemeindegut iS der nach dem Reichsgemeindegesetz 1862 erlassenen Gemeindeordnungen geworden ist, wurde damit ... wahres Eigentum der neuen (politischen) Gemeinde, die übrigens auch verschiedene Lasten übernommen hatte, von denen früher die Realgemeinde betroffen gewesen war."

Die Frage, ob das betreffende Gebiet der Fraktion als gemeinderechtliche Einrichtung oder den in der Fraktion ansässigen Bauern gehört, ist übrigens schon im Jahre 1908 strittig geworden. Damals hat die Grundbuchsanlegungskommission in erster Instanz mit Entscheidung vom 25.1.1908 das Eigentum einer bäuerlichen Gemeinschaft zugeschrieben. Diese Frage wurde jedoch in der Folge an die k.k. Grundbuchanlegungslandeskommission, also an die 2. Instanz herangetragen, welche gegenteilig entschieden und das Eigentum der betreffenden "Fraktion" mit der Begründung festgestellt hat, die beiden Ortschaften, aus denen sich die betreffend Fraktion zusammensetze, seien im politischen Ortslexikon (gemeint war das Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg, herausgegeben vom statischen Zentralamt im Jahre 1907) eingetragen. HR. Dr. Hubert Sponring hat sich also nicht nur über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336 sondern auch über die Rechtskraft der zitierten Entscheidung der Grundbuchsanlegungslandeskommission vom Jahre 1908 hinweggesetzt.

Gegen diese Entscheidung habe ich damals als Vertreter der dadurch übervorteilten Gemeinde Berufung erhoben. Ich habe also schon als junger Anwalt in der Eigentumsfrage die Interessen einer Gemeinde vertreten und daher nicht etwa - wie Bauernbundobmann Steixner nunmehr behauptet - als Vertreter der Gemeinde Neustift "die Seite gewechselt". Mit dem (unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Hermann Arnold gefassten) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 29.10.1987 wurde dieser Berufung stattgegeben . Bei HR Dr. Hermann Arnold und den anderen damaligen Mitgliedern des Landesagrarsenates hat also das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336 offenbar die Richtigstellung des bis dort bestehenden Irrtums bewirkt. Mit Entscheidung vom 3. Mai 1989, Zl. 710.824/02-OAS/89 hat der Oberste Agrarsenat bestätigt, dass das betreffende Fraktionsgut im Eigentum der Gemeinde (und nicht etwa der Bauern) steht. 

Resümee