DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Entwicklung der Nutzungsrechte:

Als die Allmende, insbesondere die Wälder Tirols in das Eigentum der Gemeinden übergeben wurden, fehlte eine Regelung darüber, was mit diesen Gütern in der Gemeinde geschehen sollte. Offenbar war auch Kaiser Ferdinand I. derselben Meinung, wie schon Kaiserin Maria Theresia im Jahre 1768 ( vgl. "Primo" des Befehls vom 30.12.1768), nämlich dass "sich jedwedere Gemeinde von selbst unter sich am besten zu vergleichen wissen wird".

Allerdings war in Punkt 9 der Allerhöchsten Entschließung vom 6.2.1847 von den Nutzungsrechten die Rede. Darin wurde angeordnet, dass sich die Gemeinden auch für die Vergangenheit nicht auf das landesfürstliche Hoheitsrecht berufen könnten und daher eine allfällige Ersitzung gegen sich gelten lassen müssten. 

Mit dem sogenannten Servitutenpatent vom 5. Juli 1853, Reichsgesetzblatt 130, wurde unter anderem angeordnet, alle Holzbezugsrechte und alle Weiderechte, sowie die vom Landesfürsten verliehenen (oder auch nur gnadenhalber - bis auf Widerruf - gestatteten) Einforstungsrechte als Servitut zu behandeln und entweder abzulösen oder zu regulieren, also eine Urkunde aufzusetzen und darin genau festzuhalten, wem dieses Recht zusteht und in welchem Ausmaß. 

Trotzdem hat nur ein Teil der Bewohner ländlicher Gemeinden ein solches Servitut geltend gemacht bzw. urkundlich anerkannt erhalten. Dies könnte einerseits daran gelegen sein, dass insbesondere der Holzbezug aus den Gemeindewäldern ja auch denjenigen weiterhin gestattet wurde, die über keine anerkannte Servitut (=Dienstbarkeit) verfügten. Andererseits dürfte der Nachweis der Ersitzung deshalb schwierig gewesen sein, weil man durch die bloße Ausübung eines öffentlichen Rechtes noch kein Privatrecht ersitzen kann. Soweit daher den Gemeindemitgliedern die Nutzung aufgrund ihrer Mitgliedschaft (oder aufgrund ihrer besonderen Stellung) in der betreffenden Gemeinde gestattet wurde, konnte das Recht auf Fortsetzung dieser Nutzung nicht ersessen werden. Ausdrückliche Verleihungen und Gestattungen dürften selten gewesen sein. Wer jedoch unerlaubt Holz aus den Wäldern holte, dem hätte es wiederum zumindest in den meisten Fällen an der Gutgläubigkeit gefehlt. Jedenfalls ist aus der durch das Servitutenpatent geschaffenen Möglichkeit, allenfalls bestehende Rechte zur Beurkundung und Regulierung anzumelden, doch wohl zu schließen, dass diejenigen, die keine solchen Rechte geltend machten, keine Rechte im privatrechtlichen Sinne hatten. Zumindest wäre es nicht gerechtfertigt, vom Bestand solcher Rechte ohne besonderen Nachweis im Einzelfall auszugehen. 

Andererseits wurde schon ausgeführt, dass sich zumindest in manchen Gemeinden faktische Ungleichheiten hinsichtlich der Benützung des Gemeindegutes herausgebildet hatten (Realgemeinde). 

Ab 1849 begann allerdings die Gesetzgebung auf die Traditionen, die sich in den einzelnen Gemeinden herausgebildet hatten, Bezug zu nehmen wodurch diese zwar nicht zu unantastbaren Privatrechten aber kraft Verweisung zum Bestandteil des damaligen Gemeinderechts - also des öffentlichen Rechts - wurden.  

In der Folge hat es dann noch verschiedene andere gesetzgeberische Aktivitäten gegeben, um die Benützung und Verwaltung des Gemeindegutes näher zu regeln. Die Regelungen erfolgten auf drei verschiedenen Ebenen, nämlich auf der Ebene des Gemeinderechts, auf der Ebene des Forstrechts und auf der Ebene der (erst mit dem Gesetz vom 7.Juni 1883, RGBl. Nr. 94/1883 begonnenen) Flurverfassungsgesetzgebung. Die Bestimmungen aller drei Rechtsgebiete regelten (zum Teil) ein und das selbe Thema, nämlich die Benutzung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes. Trotzdem scheinen die Gesetzgeber aller drei Rechtsbereiche ziemlich unabhängig voneinander agiert zu haben. Im folgenden sollen die das Gemeindegut betreffenden Regelungen aller drei Rechtsbereiche dargestellt werden. 

Nutzungsrechte laut prov. Gemeindegesetz 1849