DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Die Grundbuchsanlegung:

Am Beginn des 20. Jahrhunderts haben sich vor allem die Gerichte mit den die Gemeindegüter betreffenden Rechtsverhältnissen befasst und zwar im Zusammenhang mit der Grundbuchsanlegung. Dabei kann keine Rede davon sein, dass sich die Grundbuchsführer bzw. die Juristen mit den Rechtsgrundlagen des Gemeindegutes nicht ausgekannt oder nicht auseinander gesetzt hätten, wie dies der spätere Leiter der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz in seinem Artikel im Bauernkalender 1966 auf den Seiten 262f behauptet hat. Vielmehr hat sich Senatspräsident Dr. Stefan Falser schon 1896, also einige Jahre vor Beginn der Grundbuchsanlegung in Tirol, sehr eingehend und vor allem unparteiisch mit der Rechtsgeschichte des Gemeindegutes beschäftigt und hierüber eine 47 Seiten umfassende Arbeit ("Wald und Weide im tirolischen Grundbuche) verfasst.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beurteilung der das Gemeindegut betreffenden Rechtsverhältnisse allein den Grundbuchskommisären überlassen worden wären. 

Vielmehr wurde in der Presse und im Tiroler Landtag hitzig darüber diskutiert, wie die Gemeindegüter und die den Gemeindebürgern daran zustehenden Rechte im Grundbuch behandelt werden müssten. Der mit Urteil des OGH 26.7.1905, Nr. 12149 entschiedene Eigentumsprozess zwischen einem Bauern und einer Osttiroler Gemeinde wurde von den Zeitungen berichtet. Im Landtag und in vielen Gemeinden diskutierte und verhandelte man über den sogenannten Teilwälderstreit

Außerdem widmete man sich nach dem Ende des 1. Weltkrieges den Rechten der Eingeforsteten an den Gemeindewäldern in Nordtirol überdies deshalb mit besonderer Sorgfalt, weil es ja auch darum ging, die Einforstungsrechte der Südtiroler gegenüber den (italienischen) Staatsbehörden zu wahren. 

Schließlich haben sich mit der Behandlung des Gemeindegutes der Tiroler Gemeinden anlässlich der Grundanlegung sowohl das Justizministerium, das Ministerium des Ackerbaues und das Finanzministerium beschäftigt und das Ergebnis, auf das sie sich geeinigt haben, in den §§ 34 bis 37 der Vollzugsvorschrift für die Grundbuchsanlegung in Tirol vom 10. April 1898, LGBl. f. Tirol Nr. 9/1898 niedergelegt. Darin wurden insbesondere die genauen Kriterien, nach denen bei der Grundbuchsanlegung zwischen Gemeindeguts-Nutzungen einerseits und Dienstbarkeiten andererseits zu unterscheiden war, genau festgelegt: Danach sollten Nutzungen am Gemeindegut in der Regel nicht als Privatrecht eingetragen werden. Nur wenn das Nutzungsrecht eines Hofes soweit entwickelt war, dass es nicht mehr durch eine einseitige Verfügung der Gemeinde abgeändert werden könnte, war es als Privatrecht und daher als eine Servitut zu beurteilen und einzutragen. 

So wurde der Frage, ob nun die Gemeinde, die Fraktion oder eine bäuerliche Gemeinschaft als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde, zumindest im Allgemeinen sehr wohl die Aufmerksamkeit geschenkt, die ihr zukam. So musste zum Beispiel die 2. Instanz einen Streit zwischen einer Gemeinde als Vertreterin der Fraktion einerseits und den in dieser Fraktion ansässigen Bauern andererseits über das Eigentum am Fraktionsgut entscheiden. Damals entschied das Gericht zugunsten der Gemeinde (OAS 3- Mai 1989, Zl. 710.824/02-OAS/89).

Es mag sein, dass im Zuge der Grundbuchsanlegung manche Grundstücke, die als Gemeindegut hätten betrachtet werden sollen, zum Privateigentum einer von der Gemeinde verschiedenen juristischen Person, nämlich einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft oder einer Agrargemeinschaft erklärt wurden, wie Walter Schiff in seinem Werk "Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung" auf den Seiten 210f beklagt,  doch wurden die Gemeinden immerhin als Eigentümerinnen eines Gebietes von weit mehr als 2000 Quadratkilometern ins Grundbuch eingetragen. 

Die Tätigkeit der Agrarbehörden