DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Fraktionsgut:

Das Gemeindegebiet hat sich im Laufe der Geschichte mitunter verändert. So sieht zum Beispiel § 4 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 vor, dass sich Gemeinden, wenn sie die Mittel nicht besitzen sollten, um den ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nachkommen zu können, mit anderen Gemeinden vereinigt werden. Bei einer solchen Vereinigung durften jedoch das Vermögen und Gut der einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen zusammen gezogen werden. So konnte es geschehen, dass Teile von Gemeinden über ein eigenes Vermögen verfügten. 

Auf die Fraktionen hat schon § 65 der Gemeindeordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol vom 31. Jänner 1866 Bezug genommen. 

Mit dem sog. Fraktionsgesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl Nr. 32, wurden dann einige diese Fraktionen betreffenden Fragen, so zum Beispiel das Recht der Fraktionen, eine Vertretung im Gemeinderat zu begehren, sowie dass sie nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden, die Mindestgröße der Fraktionen, die Aufgaben der Fraktionsvorsteher und die Verwaltung des Fraktionsvermögens geregelt. 

In den folgenden Gesetzen wurde dann klargestellt, dass sich die für das Gemeindegut geltenden Regelungen auch auf das Fraktionsgut beziehen (vgl. zum Beispiel Art. II des Tiroler Landesgesetzes vom 26.Jänner 1924, LGBl. für Tirol Nr. 12 und die Novelle der Tiroler Gemeindeordnung vom 10. März 1926, LGBl. für Tirol Nr. 26).

Ausführlich geregelt wurden die Fraktionen in den §§ 142 ff der Gemeindeordnung für Tirol, LGBl. Nr. 36/1928.

Mit Einführung der deutschen Gemeindeordnung am 1. Oktober 1938 wurden die Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art aufgelöst und die Gemeinde als deren Rechtsnachfolgerin bestimmt (vgl. § 1 der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15 September 1938). Diese Regelung wurde nach 1945 nicht wieder rückgängig gemacht.

Demgemäß sind die politischen Gemeinden seit 1838 auch Eigentümer des Fraktionsgutes (VfGH 1.3.1982, G35/81 ua, VfSlg 9336/1982).

Anlässlich der Grundbuchsanlegung wurde mitunter sehr ausführlich darüber verhandelt, ob eine Liegenschaft im Eigentum einer Fraktion oder einer bäuerlichen Gemeinschaft stand. Aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. Mai 1989, Zahl 710.824/02-OAS/89 ergibt sich ein Fall, in dem schon 1908 zwischen einer Gemeinde einerseits und einigen Bauern einer Fraktion andererseits ein Streit darüber entstand, wem bestimmte Grundstücke gehörten. Die Grundbuchsanlegungskommission hatte ausgesprochen, die in der betreffenden Fraktion ansässigen Gutsbesitzer würden sich im faktischen Besitze der ihnen zugewiesenen Waldteile besitzen und wollte daher diesen auch das Eigentum aufgrund der Ersitzung zuschreiben. Diese Entscheidung wurde jedoch von der verstärkten k.k. Grundbuchs-Anlegungs-Landes-Commission durch Erlass vollständig aufgehoben. Statt dessen wurde das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken der Fraktion (die ihrerseits durch Vereinigung zweier Fraktionen entstanden war) zugeschrieben. Als Begründung wurde angeführt, dass die beiden vereinigten Fraktionen im politischen Ortslexikon, nämlich im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg, welches im Jahre 1907 von der k.k. statistischen Zentralkommission herausgegeben worden ist, eingetragen worden waren. Dies hat freilich die Agrarbehörde I. Instanz nicht daran gehindert, mit Bescheid vom 29.10.1987 (also lange nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.1982, G35/81,G36/81,G83/81,G84/8, VfSlg 9336) sich über die rechtskräftige Entscheidung der verstärkten k.k. Grundbuchs-Anlegungs-Landes-Commission hinweg zu setzen und wiederum das Eigentum für die Agrargemeinschaft festzustellen. Da allerdings die Gemeinde gegen diesen Bescheid berufen hat, ist dieser Versuch, wiederum einer Gemeinde ein Stück Gemeindegut wegzunehmen, jedoch gescheitert.