DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

VfGH 8.6.2006, B 619/05-4 (Mieders):

 Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften waren rechtswidrige Enteignung. 

Fachleute hätten zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben müssen.

 

Mit seinem erst jetzt zugestellten, die Gemeinde Mieders betreffenden  Erkenntnis vom 8.6.2006, B 619/05-4, hat der Verfassungsgerichtshof wieder eine Zwischenentscheidung zum Thema Agrargemeinschaften getroffen. Die Entscheidung selbst ist wenig überraschend, weil der Verfassungsgerichtshof dieselbe Frage ja schon im Frühjahr dieses Jahres entschieden hatte (siehe dazu die Entscheidung vom 4.3.2006, B 334/2005). 

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof somit wieder nur eine von vielen Verfahrensfragen entschieden hat (nämlich, dass auch eine bewusste Irreführung einer Verfahrenspartei durch die Behörde nicht als Grund für einen sogenannten "Wiedereinsetzungsantrag" ausreichen würde), ist doch die Begründung dieser Entscheidung höchst interessant: 

Darin bestätigt der Verfassungsgerichtshof nämlich einen Teil jener Vorwürfe, welche die Gemeinden der Landesregierung machen:

Er sagt ganz unmissverständlich, es sei ungesetzlich gewesen, den Gemeinden das Eigentum am Gemeindegut abzusprechen (wörtlich bezeichnet er die Feststellung des Eigentums zugunsten der Agrargemeinschaft als "Enteignung" und als "überschießende Rechtsfolge des Regulierungsverfahrens"). Weiters stellt er klar, die These, die Gemeinden seien gleichsam nur Treuhänder der alteingesessenen Bauern gewesen, wäre "von einem Fachmann unschwer, als zumindest zweifelhaft erkannt worden"

Da ja gerade die Beamten, welche die rechtswidrigen Regulierungsbescheide erlassen haben, die allerbesten Fachleute waren (schließlich haben sie jahrelang tagein, tagaus nichts anderes getan, als derartige Regulierungsbescheide verfasst), verstärkt der VfGH damit indirekt den von den Gemeinden bisher schon gehegten Verdacht, dass die rechtswidrigen Regulierungen wohl kaum nur auf einem kollektiven Irrtum aller Beamten der Landesregierung beruht haben können. 

Für künftige Verfahren werden diese Aussagen des Verfassungsgerichtshofes vermutlich eine wichtige Rolle spielen.