Da im Zuge eines sogenannten Regulierungsverfahrens jeweils mehrere Bescheide erlassen und die Regulierungen des Gemeindegutes in großer Eile durchgeführt wurden, ergeben sich durchwegs eine ganze Reihe von Verfahrensfragen, die nicht nur bisher allesamt ungelöst sind, sondern so schnell auch nicht entschieden werden dürften, weil die Agrarbehörde I. Instanz eine Weisung aus dem Büro des Herrn Landeshauptmannes erhalten hat, in diesen Angelegenheiten keine weiteren Entscheidungen mehr zu treffen.
Hier ein paar Beispiele der noch ungelösten Verfahrensfragen:
Die Agrarbehörde ist damals davon ausgegangen, über die Höhe des Anteilsrechtes der Gemeinde Mieders sei eine Vereinbarung getroffen worden. Eine solche Vereinbarung hätte aber gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (weil die Gemeinde nicht unentgeltlich auf Rechte verzichten darf, die ihr zustehen, sondern das Gemeindevermögen erhalten muss). Außerdem hätte es damals gar keinen Partner für eine solche Vereinbarung gegeben, weil die Agrargemeinschaft noch gar nicht existiert hat.
Es stellt sich also die Frage, ob die damals zwischen dem Gemeindevertreter und ein paar Bauern getroffene Vereinbarung über das Anteilsrecht überhaupt gültig war oder ob die behördliche Genehmigung dieser Vereinbarung (mangels Existenz einer solchen) ins Leere gegangen ist.
Der mit „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ bezeichnete Bescheid vom 17.8.1962 wies keine Zustellverfügung auf und war daher möglicherweise absolut nichtig, weil einem behördlichen Schriftstück nur dann die Qualität einer hoheitlichen Entscheidung zukommt, wenn daraus ersichtlich ist, wer Adressat der darin enthaltenen Verfügungen sein soll.
Der Regulierungsplan (der erstmals die Feststellung enthielt, das Gemeindegut von Mieders stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders) wurde nur im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufgelegt, was jedenfalls für die Entscheidung über das Eigentum nicht den Zustellvorschriften entsprach. Außerdem weist auch dieser Bescheid keine Zustellverfügung auf.
Außerdem wurde im Regulierungsplan auch festgestellt, das betreffende Gebiet bleibe nach wie vor Gemeindegut . Es ist noch völlig ungeklärt, wie diese beiden Feststellungen (Gemeindegut und Eigentum einer Agrargemeinschaft), die sich eigentlich gegenseitig ausschließen würden, auszulegen sind, insbesondere, ob sie sich gegenseitig aufheben oder ob dadurch ein bis dort unbekannt gewesenes juristisches Zwittergebilde geschaffen wurde.
In seiner Entscheidung vom 13.13.1994, B 2083/93, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, Bestimmungen in konstituierenden Rechtsakten (und dazu gehören auch Regulierungspläne), die der Verfassung widersprechen würden, seien auch dann nicht anzuwenden, wenn dagegen keine Berufung erhoben wurde. Dass es verfassungswidrig ist, wenn die ehemaligen Nutzungsberechtigten am Gemeindegut wie Miteigentümer behandelt werden, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 9336/1982 ausgesprochen.
Schließlich wird auch zu untersuchen sein, ob ein Bescheid, der sich als strafbare Handlung der Behörde darstellt (siehe dazu Strafbarkeit von Fehlentscheidungen) nicht absolut nichtig ist, weil jede Vollziehung dieses Bescheides einen Beitrag zur strafbaren Handlung bilden würde. Die Wiederaufnahme in § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG hat nur den Fall im Auge, dass ein Bescheid (von dritter Seite) durch eine strafbare Handlung "herbeigeführt" wird. Hier steht jedoch zur Debatte, dass die Erlassung der rechtswidrigen Bescheide selbst Tathandlung eines Amtsmissbrauches gewesen sein könnte. Das ist keineswegs dasselbe.
Weiters hat die Gemeinde Mieders einen Antrag auf Neuregulierung gestellt, und zwar ausgehend von der Ansicht, dass es einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes (deren Wert sich naturgemäß ständig ändert) darstellen würde, wenn ihr diese Möglichkeit abgeschnitten bliebe.
Endlich wurde auch ein Antrag auf Abänderung der derzeitigen Bescheide gemäß § 68 Abs. 3 AVG (wegen schwerer volkswirtschaftlicher Schäden) gestellt.
Weitere Anträge sind in Vorbereitung.