DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt
zurück zu den Fachgebieten

Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Gemeindegut im Eigentum einer Agrargemeinschaft ein Widerspruch in sich:

Soweit ich feststellen konnte, sind jene Bescheide, auf welche die Gemeindegutsagrargemeinschaften ihren Anspruch auf das Eigentum stützen, in sich widersprüchlich: In den jeweiligen Sprüchen dieser Bescheide wurde nämlich durchwegs zugleich mit dem Eigentum der Agrargemeinschaft auch festgestellt, dass es sich beim Regulierungsgebiet um das Gemeindegut der betreffenden Gemeinde handelt (siehe dazu zum Beispiel einen Auszug aus dem Regulierungsplan für das Gemeindegut Mieders).

Unter Gemeindegut sind aber nur Grundstücke zu verstehen, die im Eigentum einer Gemeinde stehen. So lautet zum Beispiel § 33 Abs. 2 lit. c) TFLG 1996 idgF wie folgt:

"Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind ... insbesondere .... Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen (Gemeindegut);"

§ 73 der Tiroler Gemeindeordnung vom 31. März 1949, LGBl. für Tirol Nr. 24, lautete wie folgt:

"Die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen ... bilden das Gemeindevermögen. ... Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut."

Demnach war das Gemeindegut Teil des Gemeindevermögens, welches im Eigentum der Gemeinde stand.

Die Feststellung, dass die betreffenden Liegenschaften Gemeindegut sind, beinhaltete also ex lege zugleich auch die Aussage, dass diese Liegenschaft im Eigentum der betreffenden Gemeinde steht.

Da aber ein Grundstück nicht zugleich Gemeindegut sein und im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen kann, heben sich die Feststellungen, ein Grundstück sei einerseits Gemeindegut und stehe andererseits im Eigentum einer Agrargemeinschaft, gegenseitig auf. Durch die Feststellung, dass ein Grundstück Gemeindegut ist, wird nämlich die Feststellung dass dieses Grundstück im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht, wieder zurück genommen. Umgekehrt wird die Feststellung, dass es sich beim betreffenden Grundstück um Gemeindegut handelt durch die Feststellung zurück genommen, dieses Grundstück stehe im Eigentum einer Agrargemeinschaft.

Die Bescheide sagen daher letztlich nichts darüber aus, ob die betreffenden Grundstücke im Eigentum einer Agrargemeinschaft oder im Eigentum der Gemeinde stehen. Sie haben hinsichtlich der Eigentumsfrage (und hinsichtlich der Frage, ob es sich um Gemeindegut handelt) keinen normativen Inhalt und sind daher wirkungslos.