DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Gemeinde Trins: 62 von rund 90 Eingeforsteten haben gegen die Einleitung des Regulierungsverfahrens berufen:

Dass die Unterschriften, mit denen eine Einleitung eines Regulierungsverfahrens beantragt wurde, zumindest mitunter unüberlegt geleistet wurden, zeigen die Vorgänge anlässlich der ersten Einleitung eines Regulierungsverfahrens in der Gemeinde Trins. Von rund 90 Eingeforsteten (also Gemeindebürgern, die bis dorthin ihr überwintertes Vieh auf dem Gemeindegut weiden haben lassen und/oder aus dem Gemeindewald Holz und Streu bezogen haben) beantragten zunächst 55 die Einleitung des Regulierungsverfahrens. Zur ersten Verhandlung sind aber dann schon nur mehr 13 erschienen. Gegen den Bescheid, mit welchem - das erste Mal - das Regulierungsverfahren in Trins eingeleitet worden war, haben dann 62 Eingeforstete berufen. Da nur rund (90-55=) 35 Eingeforstete sich nicht an der vorausgehenden Antragstellung beteiligt haben, müssen unter den 62 Berufungswerbern rund(62-35=) 27 dabei gewesen sein, die zuerst für die Einleitung des Regulierungsverfahrens unterschrieben hatten. Der Landesagrarsenat hat übrigens mit Bescheid vom 23. Juni 1950, Zl. LAS 24/2 diesen Berufungen mit der Begründung stattgegeben, er halte es für unzweckmäßig, die Bildung einer Agrargemeinschaft gegen den Willen der überwiegenden Mehrheit der Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Rund 10 Jahre später wurde dann freilich das Regulierungsverfahren doch noch eingeleitet. Die Agrarbehörde hat allerdings aus der ersten missglückten Einleitung gelernt, dass es für die von ihr beabsichtigte Vorgangsweise nicht förderlich ist, schon zu Beginn des Verfahrens auf die Absicht hinzuweisen, das Eigentum am Gemeindegut der zu bildenden Agrargemeinschaft zu übertragen.