DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Tabularersitzung:

Bis zum Inkrafttreten der III. Teilnovelle des ABGB (kundgemacht mit kaiserlicher Verordnung vom 19. März 1916, RGBl. 69/1916, in Kraft getreten teils am 1. April 1916, teils am 15. April 1916 und im übrigen am 1. Januar 1917) galten folgende Bestimmungen des ABGB:

§ 321    "Wo sogenannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Entragung in diese öffentlichen Bücher erlangt."

§ 1467    "Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch ebenfalls durch den Verlauf von drei Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Maße des eingetragenen Besitzes beurteilt."

§ 1472    "...gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens..., ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubter Körper, reicht die ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz ... der unbeweglichen Sachen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers in den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden...."

 

Durch diese sogenannte "Tabularersitzung" erwarb derjenige, dessen Recht in den öffentlichen Büchern eingetragen war - wenn er gutgläubig war - das eingetragene Recht in nur drei (oder ausnahmsweise sechs) Jahren auch dann, wenn die Eintragung unrichtig war. 

Allerdings wurde (z.B. von Schey in Klang1 I/1, Seite 1232) die Meinung vertreten, der Tabularersitzung sei schon durch §§ 61 - 64 des 1871 in Kraft getretenen Grundbuchsgesetzes derogiert worden.