DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt
zurück zu den Fachgebieten

Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Chaos pur: Zwei Gemeinden nebeneinander

Auch die allerhöchste Entschließung vom 14. August 1819 sah Organe vor, die gewählt werden hätten müssen. Es hätte dann in jeder Gemeinde

gegeben. Alle diese Organe hätten regelmäßig gewählt werden müssen.

Die in der allerhöchsten Entschließung vom 14.8.1819 vorgesehen Organe hätten zum Teil dieselben Aufgaben gehabt, wie die Organe laut prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849:

Außerdem wären dann die meisten Gemeindebewohner sowohl Mitglieder der "alten" Gemeinde als auch Mitglieder der neuen Gemeinde gewesen. Dies stünde aber wiederum im Widerspruch zu § 16 des prov. Gemeindegesetzes vom 17.3.1849 welcher lautet: "Gemeinde-Angehöriger" kann man nur in einer Gemeinde sein".