DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Ist eine Gemeindeguts-Agrargemeinschaft Eigentümerin des Gemeindeguts, hat sie unter Umständen im Aussenverhältnis mehr Rechte, als die Gesamtheit ihrer Mitglieder im Innenverhältnis.:

Die Anteilsrechte an Agrargemeinschaften sind öffentliche Rechte  (VfGH 4.3.1968, B293/66, Slg. 5666). Sie wären daher sogar dann aufhebbar und abänderbar, wenn sie wohl erworben wären (Klecatsky-Morscher Bundesverfassungsrecht3 E64 zu Art. 7 B-VG; VfSlg 3665, 3768, 3836 und 7423). Warum sollten die Rechte einer (Agrar-)Gemeinschaft weiter reichen als die Summe der Rechte ihrer Mitglieder. Dies lässt sich allenfalls noch erklären, wenn einer solchen Agrargemeinschaft auch die Gemeinde als Mitglied angehört, weil im Anteilsrecht der Gemeinde das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes weiterlebt (bzw. weiterleben müsste). Es gibt aber auch Agrargemeinschaften (zum Beispiel die Agrargemeinschaft  Unterstädter Melkalpe in Imst) der nur ehemalige Nutzungsberechtigte angehören. Warum sollten sich Rechte, die grundsätzlich jederzeit aufhebbar und abänderbar sind (öffentliche Anteilsrechte), wenn sie in einer (Agrar-)Gemeinschaft vereinigt sind, in unverletzliche Privatrechte verwandeln?

Wenn eine Gemeinschaft (hier die Gemeindeguts-Agrargemeinschaft) mehr Rechte hat, als ihre Mitglieder in Summe Rechte haben, dann ist die Differenz zwischen den nur auf Weide und Holznutzung gerichteten öffentlichen (und daher jederzeit abänderbaren und aufhebbaren) Rechten der Agrargemeinschaftsmitglieder und dem auch das Recht auf die Substanz erfassenden Recht der Agrargemeinschaft selbst im Innenverhältnis niemandem zugeordnet.

Wenn daher einer Agrargemeinschaft das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes aberkannt wird, welches im Innenverhältnis gar keinem Mitglied zugeordnet ist, wird dies zwar - formaljuristisch betrachtet - immer noch als Eingriff ins Eigentumsrecht dieser Agrargemeinschaft zu beurteilen sein.

Gemäß Art 5 StGG sind Eingriffe ins Eigentumsrecht dann zulässig, wenn diese gesetzlich ausdrücklich zugelassen werden. Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Eingriffe ins Eigentumsrecht überdies nur dann zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn die den Eingriff ins Grundrecht rechtfertigenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen, als die durch den Eingriff bewirkten Einschränkungen des Grundrechts.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit wird zu beachten sein, dass die an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Mitglieder keinerlei Einschränkung ihrer (ohnehin abänderbaren und aufhebbaren) Rechte erfahren, wenn zwar der Agrargemeinschaft das Eigentum am Gemeindegut abgesprochen wird, ihre Nutzungsrechte aber aufrecht bleiben.

Die Beseitigung einer massiven gleichheitswidrigen Benachteiligung der nicht an den Gemeindeguts-Agrargemeinschaften beteiligten Gemeindebürger würde es daher auf jeden Fall rechtfertigen, den Agrargemeinschaften ein Recht (eben das Recht über die Nutzungen hinausgehende Recht auf die Substanz des Gemeindegutes) abzuerkennen, auf das im Innenverhältnis gar kein Mitglied Anspruch hat.